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Verfahren & Wahl

Das Verhandlungsverfahren in der Praxis

Das Verhandlungsverfahren in der Praxis: So prüfst du Voraussetzungen, führst Verhandlungen fair und dokumentierst rechtssicher.

15. August 2024 7 Min. Lesezeit

KI-generiert

Der Fachbereich benötigt eine komplexe Softwarelösung, kann die technische Umsetzung aber noch nicht abschließend beschreiben. Mehrere Lösungswege sind denkbar, Schnittstellen und Projektmethodik müssen besprochen werden. Genau in solchen Fällen kann ein Verhandlungsverfahren sinnvoll sein. Es ist jedoch kein bequemes Verfahren für unklare Beschaffungen. Du brauchst eine belastbare Rechtsgrundlage, klare Mindestanforderungen und eine konsequente Dokumentation jeder Verhandlungsrunde.

Wann das Verhandlungsverfahren zulässig ist

Oberhalb der maßgeblichen EU Schwellenwerte richtet sich das Verhandlungsverfahren nach § 14 VgV. Es ist gegenüber dem offenen und dem nicht offenen Verfahren kein frei wählbares Standardverfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss nachvollziehbar begründen können, warum ein Verhandlungsverfahren erforderlich oder gesetzlich erlaubt ist.

Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb kommt insbesondere in Betracht, wenn der Auftrag aufgrund seiner Komplexität, rechtlicher oder finanzieller Risiken oder wegen der Art der Leistung vorher nicht ausreichend präzise beschrieben werden kann. Das kann etwa bei einer individuell zu entwickelnden IT Lösung, einer anspruchsvollen Integrationsleistung oder einem Projekt mit mehreren technischen Lösungsoptionen der Fall sein.

Weitere Konstellationen nennt § 14 Abs. 3 VgV. Dazu gehören unter anderem Fälle, in denen nach einem offenen oder nicht offenen Verfahren nur unzulässige oder ungeeignete Angebote eingegangen sind. Auch dann darf die Vergabestelle aber nicht einfach die bisherigen Regeln aufgeben. Insbesondere müssen die Voraussetzungen sauber geprüft und die Verfahrensentscheidung in der Vergabeakte begründet werden.

Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nach § 14 Abs. 4 VgV nur ausnahmsweise zulässig. Typische Gründe sind:

  • Es gibt aus technischen Gründen nur ein Unternehmen, das die Leistung erbringen kann.
  • Ausschließliche Rechte erlauben nur einem bestimmten Unternehmen die Leistungserbringung.
  • Eine äußerste Dringlichkeit macht die regulären Fristen unmöglich, wenn diese Dringlichkeit nicht vom Auftraggeber verursacht wurde.
  • Es gab zuvor ein Verfahren ohne geeignete Angebote und die Voraussetzungen der VgV liegen vor.

Diese Ausnahmefälle werden in der Praxis häufig zu weit ausgelegt. Zeitdruck aufgrund einer verspäteten Bedarfsplanung, eines auslaufenden Vertrags oder fehlender personeller Kapazitäten reicht regelmäßig nicht aus. Auch die Behauptung, eine bestimmte Lösung sei nur bei einem Anbieter erhältlich, genügt nicht. Du solltest den Markt erkunden und die technische Exklusivität konkret belegen.

Unterhalb der EU Schwellenwerte gelten die jeweils einschlägigen haushaltsrechtlichen Regelungen sowie häufig die UVgO oder landesrechtliche Vorschriften. Die UVgO kennt in § 8 Abs. 4 die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Für Bauleistungen gelten die entsprechenden Regelungen der VOB/A. Die Begriffe und Zulässigkeitsvoraussetzungen unterscheiden sich je nach Regelwerk. Prüfe deshalb immer zuerst, welches Vergaberecht für deinen Auftrag gilt.

Mit oder ohne Teilnahmewettbewerb

Der Teilnahmewettbewerb trennt die Auswahl geeigneter Unternehmen von der späteren Angebots und Verhandlungsphase. Das schafft Wettbewerb und ist im Oberschwellenbereich beim Verhandlungsverfahren regelmäßig der richtige Weg.

VerfahrensformAblaufTypischer Einsatz
Mit TeilnahmewettbewerbBekanntmachung, Teilnahmeanträge, Eignungsprüfung, Aufforderung geeigneter Bewerber, Angebote und VerhandlungenKomplexe Leistungen mit mehreren potenziellen Anbietern
Ohne TeilnahmewettbewerbDirekte Aufforderung eines oder mehrerer Unternehmen, Angebote und gegebenenfalls VerhandlungenGesetzlicher Ausnahmefall, etwa technische Alleinstellung oder äußerste Dringlichkeit

Beim Verfahren mit Teilnahmewettbewerb veröffentlichst du die Auftragsbekanntmachung und legst dort die Eignungskriterien, Mindestanforderungen und gegebenenfalls die Begrenzung der Bewerberzahl offen. Reduzierst du die Zahl geeigneter Bewerber, musst du objektive und nicht diskriminierende Auswahlkriterien anwenden. Die spätere Auswahl darf nicht vom persönlichen Eindruck oder von bereits bekannten Geschäftsbeziehungen abhängen.

Im Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist die Dokumentationslast besonders hoch. Die Vergabeakte muss erkennen lassen, warum kein Wettbewerb oder kein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb möglich war. Je stärker du vom Regelfall eines offenen Wettbewerbs abweichst, desto genauer muss deine Begründung sein.

Die Vergabeunterlagen vor der ersten Runde vorbereiten

Verhandlungen ersetzen keine sorgfältige Vorbereitung. Im Gegenteil: Ohne strukturierte Vergabeunterlagen werden Bietergespräche schnell unübersichtlich und angreifbar.

Lege vor der Bekanntmachung oder Aufforderung insbesondere fest:

  • den Beschaffungsgegenstand und die Leistungsziele,
  • verbindliche Mindestanforderungen,
  • Eignungskriterien und geforderte Nachweise,
  • Zuschlagskriterien einschließlich Gewichtung oder Gewichtungsspanne,
  • den vorgesehenen Ablauf und die Zahl möglicher Verhandlungsrunden,
  • die Verhandlungsthemen,
  • die Regeln für Änderungen der Vergabeunterlagen,
  • die Anforderungen an das finale Angebot.

Mindestanforderungen müssen so formuliert sein, dass du später eindeutig prüfen kannst, ob sie erfüllt sind. Sie sind im Verhandlungsverfahren kein beliebiger Gesprächsgegenstand. Nach § 17 Abs. 10 VgV darf über die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien nicht verhandelt werden. Verhandelbar sind dagegen etwa Ausgestaltung, Umsetzungskonzept, Projektorganisation, Vertragsdetails oder Preisbestandteile, soweit du dies vergaberechtskonform vorgesehen hast.

Auch die Zuschlagskriterien müssen von Beginn an tragfähig sein. Ein späteres Austauschen oder wesentliches Verschieben der Kriterien verletzt Transparenz und Gleichbehandlung. Wenn du etwa Qualität, Projektvorgehen und Preis bewertest, braucht die Vergabestelle ein einheitliches Bewertungsschema. Freitext ohne nachvollziehbare Maßstäbe reicht nicht.

Ablauf eines Verhandlungsverfahrens in der Praxis

Ein typischer Ablauf mit Teilnahmewettbewerb sieht so aus:

  1. Du dokumentierst die Verfahrenswahl und erstellst die Vergabeunterlagen.
  2. Du veröffentlichst die Bekanntmachung und stellst die Unterlagen elektronisch bereit.
  3. Du prüfst die Teilnahmeanträge auf Vollständigkeit und Eignung.
  4. Du forderst die ausgewählten Bewerber zur Abgabe eines Erstangebots auf.
  5. Du wertest die Erstangebote aus und führst Verhandlungen mit den zugelassenen Bietern.
  6. Du passt erforderlichenfalls die Unterlagen für alle verbliebenen Bieter einheitlich an.
  7. Du forderst zur Abgabe finaler Angebote auf.
  8. Du wertest die finalen Angebote nach den bekannt gemachten Zuschlagskriterien und erteilst den Zuschlag.

Die VgV erlaubt es, die Zahl der Angebote oder Lösungen in aufeinanderfolgenden Phasen zu verringern, wenn dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angekündigt wurde. Die Verringerung muss anhand der Zuschlagskriterien erfolgen. Du darfst also nicht nach einer Gesprächsrunde einzelne Bieter ausscheiden lassen, weil die Kommunikation mühsam war oder ein Angebot gefühlt nicht passt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auftraggeber den Zuschlag auf Grundlage der Erstangebote erteilen. Das muss aber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung vorbehalten worden sein. Fehlt dieser Vorbehalt, solltest du nicht davon ausgehen, dass ein Erstangebot bereits das endgültige Angebot ist.

Verhandlungsrunden fair und kontrolliert gestalten

Gleichbehandlung bedeutet nicht, dass jedes Gespräch wortgleich verlaufen muss. Die Angebote können unterschiedliche Fragen aufwerfen. Gleichbehandlung verlangt aber, dass alle Bieter dieselbe faire Chance erhalten, ihre Angebote zu verbessern und auf wesentliche Änderungen zu reagieren.

Wir empfehlen für jede Runde einen Gesprächsleitfaden. Darin stehen die Themen, Fragen, Rollen und Entscheidungsgrenzen. Nimm mindestens eine Person hinzu, die das Gespräch protokolliert und nicht gleichzeitig die Verhandlung führen muss.

Achte besonders auf diese Punkte:

  • Teile wesentliche Änderungen der Leistungsbeschreibung allen verbliebenen Bietern mit.
  • Gib ausreichend Zeit, wenn sich Anforderungen oder Kalkulationsgrundlagen ändern.
  • Behandle vertrauliche Angaben eines Bieters vertraulich. Lösungen, Preise oder Kalkulationsansätze dürfen nicht an Wettbewerber weitergegeben werden.
  • Stelle keine Fragen, die einzelne Bieter gezielt auf Schwächen ihrer Konkurrenz hinweisen.
  • Verhandle nur innerhalb des bekannt gemachten Beschaffungsrahmens.
  • Halte intern fest, welche Punkte offen sind und welche Ergebnisse als verbindlich gelten sollen.

Ein praktisches Beispiel: Ein Bieter schlägt in der Verhandlung eine zusätzliche Schnittstelle vor, die auch für andere Lösungen relevant ist. Wird diese Schnittstelle zur Anforderung, musst du die Unterlagen für alle verbliebenen Bieter anpassen. Du darfst nicht nur diesem einen Bieter die Möglichkeit geben, sein Angebot darauf auszurichten.

Was in die Vergabedokumentation gehört

Die Vergabedokumentation ist nicht bloß eine spätere Absicherung. Sie steuert das Verfahren. Nach § 8 VgV ist der Verlauf des Vergabeverfahrens fortlaufend zu dokumentieren. Bei einem Verhandlungsverfahren sollte die Akte mindestens enthalten:

  • die Begründung für die Wahl des Verfahrens,
  • die Marktkenntnisse und gegebenenfalls Ergebnisse einer Markterkundung,
  • die Vergabeunterlagen in ihren jeweiligen Fassungen,
  • die Eignungsprüfung und Auswahlentscheidung,
  • Einladungen, Bieterkommunikation und Fristsetzungen,
  • Protokolle jeder Verhandlungsrunde,
  • Änderungen der Anforderungen und deren Mitteilung an alle Betroffenen,
  • die Bewertung der Angebote,
  • den Vergabevorschlag und die Zuschlagsentscheidung.

Ein gutes Verhandlungsprotokoll nennt Datum, Teilnehmende, besprochene Themen, Fragen, Antworten, zugesagte Unterlagen und offene Punkte. Wertungen wie „kompetenter Eindruck“ helfen dagegen nicht weiter. Wenn der persönliche Eindruck relevant sein soll, brauchst du dafür von Anfang an ein zulässiges, transparentes Bewertungskriterium.

Typische Fehler und wie du sie vermeidest

Besonders häufig sehen wir diese Fehler:

  1. Unzureichende Verfahrensbegründung: Die Vergabestelle beschreibt nur allgemein eine komplexe Leistung. Besser ist eine konkrete Darstellung, welche Punkte bei Verfahrensbeginn nicht abschließend festgelegt werden können und warum Verhandlungen nötig sind.

  2. Verhandlung über Mindestanforderungen: Werden verbindliche Mindeststandards im Gespräch aufgeweicht, kann das Verfahren angreifbar werden. Kennzeichne Mindestanforderungen eindeutig und halte sie stabil.

  3. Ungleichbehandlung bei Änderungen: Einzelne Bieter erhalten zusätzliche Informationen oder Bearbeitungszeit. Jede wesentliche Information muss allen verbliebenen Bietern zugänglich sein.

  4. Keine klare Finalisierungsphase: Nach mehreren Gesprächen ist unklar, welches Angebot gilt. Fordere finale Angebote ausdrücklich an und benenne eine eindeutige Frist.

  5. Unvollständige Protokolle: Spätere Nachprüfbarkeit scheitert oft nicht an der Entscheidung selbst, sondern daran, dass die Entscheidungsgründe nicht dokumentiert sind.

Das Verhandlungsverfahren verlangt Erfahrung, Disziplin und eine saubere Rollenverteilung zwischen Fachbereich, Vergabestelle und gegebenenfalls externen Beteiligten. Wenn du die rechtlichen Voraussetzungen früh prüfst, Verhandlungsspielräume klar begrenzt und jede wesentliche Entscheidung dokumentierst, kannst du komplexe Beschaffungen sachgerecht und fair zum Abschluss bringen. Passende Vergabe Seminare und Termine findest du bei uns auf cmt.de.

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