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Verfahren & Wahl

Direktauftrag und Verhandlungsvergabe: die Grenzen kennen

Direktauftrag richtig einordnen: So prüfst du Wertgrenzen, Markterkundung und die Voraussetzungen der Verhandlungsvergabe.

02. Februar 2026 7 Min. Lesezeit

KI-generiert

Der Fachbereich benötigt kurzfristig neue Softwarelizenzen, eine Reparaturleistung oder Büromöbel. Ein Unternehmen ist bekannt, der Preis wirkt plausibel und der Zeitdruck ist hoch. Gerade in dieser Situation liegt der Gedanke nahe: Wir beauftragen einfach direkt. Vergaberechtlich ist genau das jedoch ein kritischer Moment. Ein Direktauftrag kann zulässig sein, aber nur innerhalb klarer Grenzen. Wer diese Grenzen mit einer Verhandlungsvergabe verwechselt oder den Auftragswert zu niedrig ansetzt, riskiert einen Vergabeverstoß.

Direktauftrag: vereinfachter Einkauf, kein freies Beauftragen

Der Direktauftrag ist ein vereinfachter Beschaffungsweg für geringwertige Aufträge. Er erlaubt es, eine Leistung ohne förmliches Vergabeverfahren unmittelbar bei einem Unternehmen zu beziehen. Ein Teilnahmewettbewerb, eine förmliche Bekanntmachung und ein förmlicher Angebotsvergleich sind dabei nicht vorgesehen.

Für Lieferungen und Dienstleistungen findet sich die Regelung im Bundesrecht in § 14 UVgO. Für Bauleistungen enthält § 3a Absatz 4 VOB/A eine vergleichbare Regelung. Beide Vorschriften knüpfen den Direktauftrag an einen begrenzten Auftragswert und an die Beachtung der Haushaltsgrundsätze.

Das bedeutet in der Praxis: Auch beim Direktauftrag handelst du nicht beliebig. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten weiterhin. Du sollst daher prüfen, ob Preis und Leistung marktgerecht sind. Eine kurze Marktbeobachtung, aktuelle Erfahrungswerte oder ein informeller Preisvergleich können hierfür genügen. Wie aufwendig diese Prüfung sein muß, richtet sich nach Gegenstand und Wert des Auftrags.

Wichtig ist zudem: Die UVgO und die VOB/A gelten nicht automatisch in jeder Kommune, bei jedem Landesbetrieb oder bei jeder sonstigen Einrichtung. Die Länder regeln die Anwendung der Unterschwellenvorschriften und ergänzen sie häufig durch eigene Verwaltungsvorgaben. Daher ist immer zu klären, welche landesrechtliche Wertgrenze und welche interne Beschaffungsrichtlinie für deine Vergabestelle maßgeblich sind.

Wertgrenzen der Länder: Nicht mit einer pauschalen Zahl arbeiten

Wertgrenzen für Direktaufträge unterscheiden sich je nach Bundesland, Auftraggeberart und Leistungsbereich. Teilweise gelten besondere Beträge für Kommunen, Hochschulen, Zuwendungsempfänger oder landeseigene Unternehmen. Auch interne Dienstanweisungen können strengere Vorgaben enthalten als das Landesrecht.

Eine pauschale Aussage wie „Bis zu diesem Betrag dürfen wir direkt beauftragen“ ist deshalb gefährlich, wenn die Grundlage nicht eindeutig feststeht. Vor jeder Beschaffung sollten mindestens diese Fragen beantwortet sein:

PrüffrageBedeutung für die Praxis
Welche Regelung gilt für unsere Stelle?Landesrecht, kommunale Richtlinie, Haushaltsrecht und interne Vorgaben können nebeneinander gelten.
Handelt es sich um Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen?Je nach Leistungsart greifen UVgO oder VOB/A sowie abweichende interne Regeln.
Ist der Wert ohne Umsatzsteuer ermittelt?Der geschätzte Auftragswert ist grundsätzlich netto anzusetzen.
Gehört die Leistung zu einem größeren Gesamtbedarf?Gleichartige oder zusammenhängende Bedarfe dürfen nicht künstlich getrennt werden.
Liegt eine besondere Beschaffungssituation vor?Dringlichkeit oder technische Besonderheiten können relevant sein, ersetzen aber keine Prüfung.

Bei uns in den Seminaren erleben wir häufig, daß nicht die einzelne Rechnung das Problem ist, sondern der Gesamtbedarf. Wer etwa mehrfach im Jahr gleichartige Hardware, Beratungsleistungen oder Wartungsstunden bezieht, darf nicht jede Einzelbestellung isoliert betrachten. Maßgeblich ist der voraussichtliche Gesamtwert der zusammengehörigen Leistung.

§ 3 VgV und § 3 UVgO verdeutlichen dieses Prinzip für die Auftragswertschätzung: Der Wert darf nicht mit dem Ziel aufgeteilt werden, ein bestimmtes Vergabeverfahren zu umgehen. Die Bedarfsplanung ist daher der erste Schutz vor einer unzulässigen Direktvergabe.

Direktauftrag und Verhandlungsvergabe klar trennen

Im Sprachgebrauch wird oft von „Direktvergabe“ gesprochen. Dieser Begriff ist ungenau und kann verschiedene Konstellationen meinen. Für die Praxis ist die Trennung zwischen Direktauftrag und Verhandlungsvergabe entscheidend.

Der Direktauftrag ist auf geringwertige Beschaffungen zugeschnitten. Die Vergabestelle kann einen Auftrag unmittelbar erteilen, soweit die maßgebliche Wertgrenze eingehalten ist. Dennoch bleibt eine wirtschaftliche Entscheidung erforderlich.

Die Verhandlungsvergabe ist dagegen ein Vergabeverfahren. Für Lieferungen und Dienstleistungen ist sie in § 12 UVgO geregelt. Die Vergabestelle fordert geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf und kann über die Leistung und die Vertragsbedingungen verhandeln. Regelmäßig sind mehrere geeignete Unternehmen einzubeziehen. Ein Wettbewerb findet also statt, wenn auch in deutlich schlankerer Form als bei einem offenen Verfahren.

Bei Bauleistungen verwendet die VOB/A weiterhin den Begriff „Freihändige Vergabe“. Inhaltlich geht es ebenfalls um ein Verfahren mit Verhandlungselementen, das nur unter den jeweiligen Voraussetzungen gewählt werden darf.

Besonders sensibel ist die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb. Sie darf nicht zur bequemen Standardlösung werden, nur weil ein bekanntes Unternehmen gute Leistungen erbracht hat. Die Vergabestelle benötigt eine tragfähige Grundlage für die Wahl dieses Verfahrens und muß die Auswahl der angesprochenen Unternehmen nachvollziehbar begründen.

Oberhalb der EU Schwellenwerte gelten die strengeren Vorgaben des GWB und der VgV. Der Grundsatz aus § 97 GWB lautet Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung. Eine Verhandlungsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung ist nach § 14 Absatz 4 VgV nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn aus technischen Gründen nur ein Unternehmen die Leistung erbringen kann oder wenn eine äußerste, nicht selbst verursachte Dringlichkeit vorliegt.

Markterkundung: Vor dem Verfahren zulässig, aber sauber gestalten

Eine Markterkundung hilft dir, den Markt, verfügbare Lösungen, Preisniveaus und mögliche Unternehmen kennenzulernen. Sie ist kein Vergabeverfahren und ersetzt keinen Wettbewerb. Gerade vor einem Direktauftrag kann sie aber zeigen, ob der vorgesehene Anbieter wirklich marktgerecht anbietet.

§ 28 VgV erlaubt Markterkundungen ausdrücklich. Für den Unterschwellenbereich enthält § 20 UVgO eine entsprechende Grundlage. Zulässig sind etwa:

  • Gespräche mit mehreren Marktteilnehmern zu verfügbaren Produkten und Leistungsmodellen.
  • Die Auswertung von Katalogen, Preislisten und öffentlich zugänglichen Vergleichsdaten.
  • Eine unverbindliche Abfrage von Preisen oder Lieferzeiten.
  • Die Teilnahme an Fachveranstaltungen und Produktvorführungen.
  • Der Austausch mit anderen öffentlichen Auftraggebern über deren Erfahrungen.

Die Grenze liegt dort, wo ein Unternehmen durch die Vorarbeit einen ungerechtfertigten Vorteil erhält. Hat ein Anbieter etwa bei der Leistungsbeschreibung intensiv mitgewirkt, darf die spätere Vergabe nicht so gestaltet sein, daß nur dessen eigene Lösung paßt. Erkenntnisse aus der Markterkundung sollen in eine produktneutrale und wettbewerbsoffene Leistungsbeschreibung einfließen.

Für einen Direktauftrag genügt häufig ein kurzer Aktenvermerk: Welche Angebote oder Marktinformationen wurden geprüft, warum erscheint der Preis angemessen und warum paßt die Leistung zum Bedarf? Bei höherem Wert oder komplexer Leistung sollte die Marktprüfung entsprechend ausführlicher ausfallen.

Typische Fehler, die zur unzulässigen Direktvergabe führen

Die meisten Probleme entstehen nicht durch einen einzelnen formalen Fehler, sondern durch unklare Bedarfsplanung und fehlende Dokumentation. Besonders häufig sehen wir diese Konstellationen:

Bedarf wird künstlich aufgeteilt

Ein Fachbereich meldet einzelne Bestellungen nacheinander an, obwohl der Jahresbedarf erkennbar war. Dadurch bleibt jede Bestellung unter der Wertgrenze. Vergaberechtlich kann dies eine unzulässige Aufteilung sein. Prüfe daher frühzeitig, ob ein einheitlicher Beschaffungsbedarf vorliegt.

Zeitdruck wird selbst verursacht

Ein auslaufender Vertrag, eine verspätete Bedarfsanmeldung oder eine zu spät begonnene Projektplanung begründen regelmäßig keine äußerste Dringlichkeit. Dringlichkeit kann ein Verfahren verkürzen oder in seltenen Fällen eine Ausnahme tragen. Sie darf aber nicht auf eigener Verzögerung beruhen.

Ein bekanntes Unternehmen wird ohne Marktprüfung gewählt

Langjährige gute Erfahrungen sind ein sachlicher Hinweis, aber kein alleiniger Vergabegrund. Gerade wenn der Auftragswert nahe an einer Wertgrenze liegt, ist eine kurze Marktprüfung sinnvoll. Sie schafft eine belastbare Grundlage für die Entscheidung.

Die Leistungsbeschreibung nennt faktisch nur ein Fabrikat

Auch bei kleinen Beschaffungen sollte die Leistung über funktionale Anforderungen beschrieben werden. Wenn ein bestimmtes Produkt erforderlich ist, gehört die technische oder wirtschaftliche Begründung in die Vergabeakte.

Die Dokumentation entsteht erst nachträglich

Die Dokumentation soll den Entscheidungsweg abbilden, nicht nach einem Auftrag eine Begründung nachliefern. Für Verfahren nach UVgO verlangt § 6 UVgO eine fortlaufende Dokumentation. Im Oberschwellenbereich folgt dies aus § 8 VgV.

Praktische Checkliste vor dem Direktauftrag

Bevor du einen Direktauftrag freigibst, kannst du diese Punkte abarbeiten:

  1. Ist der Bedarf klar beschrieben und fachlich freigegeben?
  2. Ist der geschätzte Gesamtauftragswert netto ermittelt?
  3. Wurde geprüft, ob gleichartige oder zusammenhängende Bedarfe einzubeziehen sind?
  4. Ist die für deine Stelle geltende Wertgrenze bekannt und eingehalten?
  5. Paßt der Direktauftrag zur Leistungsart und zu den internen Vorgaben?
  6. Liegen Hinweise auf einen marktgerechten Preis vor?
  7. Ist nachvollziehbar festgehalten, warum dieses Unternehmen ausgewählt wurde?
  8. Sind mögliche Interessenkonflikte im Fachbereich oder in der Vergabestelle ausgeschlossen?
  9. Ist die Entscheidung vor Auftragserteilung in der Vergabeakte dokumentiert?
  10. Wäre wegen Wert, Komplexität oder Marktlage eine Verhandlungsvergabe mit mehreren Unternehmen angemessener?

Dokumentation schützt die Vergabestelle

Eine knappe, aber klare Dokumentation ist beim Direktauftrag besonders wertvoll. Sie zeigt bei einer internen Prüfung, bei einer Rechnungsprüfung oder bei einer Rüge, daß die Entscheidung nicht willkürlich getroffen wurde.

Der Vermerk sollte den Beschaffungsgegenstand, den geschätzten Wert, die einschlägige Wertgrenze, die Erkenntnisse zur Preisangemessenheit und die Auswahlbegründung enthalten. Bei einer Verhandlungsvergabe kommen die Auswahl der Unternehmen, die eingegangenen Angebote, der Ablauf der Verhandlungen und die Zuschlagsentscheidung hinzu.

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