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Verfahren & Wahl

Unterschwellig vergeben nach UVgO

Unterschwellig vergeben nach UVgO: So wählst du Verfahren, Wertgrenzen und Dokumentation rechtlich sauber.

13. September 2025 7 Min. Lesezeit

KI-generiert

Der Fachbereich benötigt kurzfristig neue Büromöbel, eine Softwaredienstleistung oder eine Wartung. Das Budget liegt unterhalb des EU Schwellenwerts, also scheint die Beschaffung auf den ersten Blick unkompliziert. Genau hier entstehen in der Praxis jedoch häufig Fehler: Es werden nur bekannte Unternehmen angesprochen, die Verfahrenswahl bleibt undokumentiert oder interne Wertgrenzen werden mit gesetzlichen Vorgaben verwechselt. Unterschwellig zu vergeben bedeutet nicht, ohne Regeln zu beschaffen.

Wann gilt die UVgO?

Die Unterschwellenvergabeordnung, kurz UVgO, regelt die Vergabe von Liefer und Dienstleistungen unterhalb der jeweils geltenden EU Schwellenwerte. Sie betrifft zum Beispiel die Beschaffung von Fahrzeugen, IT Ausstattung, Beratungsleistungen, Reinigungsleistungen oder Bürobedarf.

Für Bauleistungen gilt dagegen grundsätzlich die VOB/A im jeweiligen Unterschwellenbereich. Bei besonderen Beschaffungskonstellationen können weitere Regelwerke einschlägig sein. Deshalb steht am Anfang immer die Frage: Was wird beschafft und welche Vergabeordnung gilt für unseren Auftraggeber?

Die UVgO gilt nicht automatisch in jeder Kommune und in jedem Bundesland in identischer Form. Auf Bundesebene, in den Ländern und bei kommunalen Auftraggebern wird ihre Anwendung über Haushaltsrecht, Vergaberichtlinien oder landesrechtliche Regelungen angeordnet. Teilweise gelten ergänzende Vorgaben, abweichende Wertgrenzen oder besondere Dokumentationspflichten.

Bevor du ein Verfahren auswählst, solltest du daher prüfen:

  • Handelt es sich um eine Liefer oder Dienstleistung?
  • Liegt der geschätzte Auftragswert unterhalb des maßgeblichen EU Schwellenwerts?
  • Welche Haushaltsordnung, Vergaberichtlinie oder Dienstanweisung gilt bei deinem Auftraggeber?
  • Bestehen landesrechtliche oder kommunale Wertgrenzen für einzelne Verfahrensarten?
  • Ist der Bedarf in sachlich und zeitlich zusammenhängende Lose aufzuteilen oder als Gesamtauftrag zu betrachten?

Der geschätzte Auftragswert ist nach § 3 UVgO realistisch und ohne Umsatzsteuer zu ermitteln. Ein Auftrag darf nicht künstlich aufgeteilt werden, um ein weniger förmliches Verfahren oder den Unterschwellenbereich zu erreichen. Wiederkehrende Leistungen, Optionen und Verlängerungen gehören in die Wertprognose.

Welche Verfahren sieht die UVgO vor?

§ 8 UVgO nennt drei zentrale Verfahrensarten:

VerfahrensartGrundideeWettbewerb
Öffentliche AusschreibungÖffentliche Bekanntmachung, jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgebenOffen für den Markt
Beschränkte Ausschreibung mit TeilnahmewettbewerbÖffentliche Aufforderung zur Bewerbung, ausgewählte geeignete Unternehmen erhalten anschließend die VergabeunterlagenVorgeschalteter Wettbewerb
Beschränkte Ausschreibung ohne TeilnahmewettbewerbMehrere geeignete Unternehmen werden unmittelbar zur Angebotsabgabe aufgefordertBegrenzter Wettbewerb
Verhandlungsvergabe mit oder ohne TeilnahmewettbewerbDer Auftraggeber kann mit Unternehmen über Inhalte des Auftrags verhandelnJe nach Ausgestaltung offen oder begrenzt

Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stehen nach der UVgO grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Die Vergabestelle kann daher anhand des konkreten Beschaffungsgegenstands entscheiden, welches dieser Verfahren geeignet ist.

Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb sind dagegen nur unter den Voraussetzungen des § 8 UVgO zulässig. Daneben können örtliche Wertgrenzen den Einsatz vereinfachter Verfahren ermöglichen. Diese Wertgrenzen sind keine bundesweit einheitlichen gesetzlichen Beträge. Sie können sich je nach Bundesland, kommunaler Regelung und Beschaffungsart unterscheiden und ändern.

Öffentliche Ausschreibung: Der transparente Regelfall

Bei der Öffentlichen Ausschreibung veröffentlichst du eine Bekanntmachung. Jedes interessierte Unternehmen kann die Vergabeunterlagen abrufen und ein Angebot abgeben. Das Verfahren schafft eine breite Marktansprache und ist besonders sinnvoll, wenn viele Unternehmen als mögliche Auftragnehmer in Betracht kommen.

Für die Vergabestelle bedeutet das:

  • Die Leistungsbeschreibung muss so klar sein, dass Unternehmen vergleichbare Angebote kalkulieren können.
  • Eignungsanforderungen müssen zum Auftrag passen und dürfen den Wettbewerb nicht unnötig einschränken.
  • Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen vor Angebotsabgabe feststehen.
  • Die Angebotsfrist muss angemessen sein. Für Öffentliche und Beschränkte Ausschreibungen nennt § 13 UVgO grundsätzlich eine Mindestfrist von zehn Kalendertagen, soweit keine besondere Ausnahme greift.
  • Fragen von Unternehmen und Antworten der Vergabestelle müssen so behandelt werden, dass kein Unternehmen einen Wissensvorsprung erhält.

Eine Öffentliche Ausschreibung ist nicht deshalb ungeeignet, weil sie mehr Angebote erwarten lässt. Gerade bei standardisierten Lieferungen oder klar beschreibbaren Dienstleistungen kann sie den Markt gut öffnen und belastbare Preise hervorbringen.

Beschränkte Ausschreibung: Geeignete Unternehmen gezielt beteiligen

Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb veröffentlichst du zunächst eine Aufforderung zur Bewerbung. Interessierte Unternehmen reichen ihre Eignungsnachweise ein. Anschließend forderst du geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe auf.

Dieses Vorgehen eignet sich etwa dann, wenn die Leistung besondere Fachkunde erfordert und du zunächst klären möchtest, welche Unternehmen am Markt die notwendigen Fähigkeiten besitzen. Der Teilnahmewettbewerb erhält den Zugang zum Markt, ohne dass jedes interessierte Unternehmen sofort ein vollständiges Angebot erstellen muss.

Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist enger. Hier forderst du geeignete Unternehmen direkt zur Angebotsabgabe auf. Entscheidend ist, dass die Auswahl nicht allein auf dem bekannten Lieferantenkreis beruht. Du solltest den Markt erkunden und die angesprochenen Unternehmen sachlich auswählen.

In der Dokumentation sollte erkennbar sein:

  • Warum ist diese Verfahrensart zulässig?
  • Welche interne Wertgrenze oder welcher Ausnahmetatbestand wird herangezogen?
  • Wie wurden die Unternehmen ermittelt?
  • Warum sind gerade diese Unternehmen für den Auftrag geeignet?
  • Wie wird ein angemessener Wettbewerb sichergestellt?

Ein häufiger Praxisfehler lautet: Drei bekannte Unternehmen werden angeschrieben, weil das immer so gemacht wird. Das genügt nicht. Auch bei einer begrenzten Unternehmensauswahl sind Gleichbehandlung, Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit nach § 2 UVgO zu beachten.

Verhandlungsvergabe: Flexibel, aber nicht formfrei

Die Verhandlungsvergabe erlaubt es, mit Unternehmen über den Auftrag zu verhandeln. Das kann sinnvoll sein, wenn die Leistung nicht abschließend beschreibbar ist, wenn mehrere Lösungswege möglich sind oder wenn Angebote inhaltlich angepasst werden müssen.

Typische Fälle können komplexe Beratungsleistungen, konzeptionelle Dienstleistungen oder Beschaffungen mit besonderem Anpassungsbedarf sein. Die Verhandlungsvergabe ist jedoch kein Mittel, um eine unklare Leistungsbeschreibung nachträglich zu ersetzen. Auch hier musst du den Bedarf, die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sorgfältig vorbereiten.

In Verhandlungen gilt:

  • Alle beteiligten Unternehmen sind gleich zu behandeln.
  • Vertrauliche Informationen eines Unternehmens dürfen nicht an Wettbewerber weitergegeben werden.
  • Änderungen an Anforderungen oder Bedingungen müssen allen verbliebenen Unternehmen gleichermaßen mitgeteilt werden.
  • Verhandlungen und Ergebnisse gehören in die Vergabeakte.
  • Vor Zuschlag muss klar sein, welches Angebot den festgelegten Zuschlagskriterien am besten entspricht.

Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb braucht eine tragfähige Grundlage, etwa nach § 8 UVgO oder nach einer einschlägigen örtlichen Wertgrenze. Die bloße Behauptung von Zeitdruck reicht regelmäßig nicht. Dringlichkeit muss objektiv bestehen und darf nicht durch verspätete Bedarfsplanung verursacht worden sein.

Wertgrenzen richtig einordnen

Wertgrenzen sind in der täglichen Vergabe wichtig, aber sie beantworten nicht jede Frage. Sie können bestimmen, bis zu welchem geschätzten Auftragswert etwa eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe zulässig ist. Sie ersetzen aber nicht die allgemeinen Vergabegrundsätze.

Auch innerhalb einer Wertgrenze bleiben insbesondere erforderlich:

  • eine ordnungsgemäße Wertschätzung,
  • eine sachgerechte Leistungsbeschreibung,
  • die Auswahl geeigneter Unternehmen,
  • ein ausreichender Wettbewerb,
  • eine nachvollziehbare Angebotswertung,
  • eine vollständige Dokumentation.

Prüfe stets die bei dir geltende Fassung der Haushalts und Vergabevorschriften. Verlass dich nicht auf Wertgrenzen aus älteren Mustern, aus Nachbarkommunen oder aus Gesprächen mit anderen Vergabestellen.

Dokumentation: Die Vergabeakte erklärt deine Entscheidung

Nach § 6 UVgO ist das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Die Vergabeakte soll nicht erst am Ende erstellt werden. Sie muss erkennen lassen, wie die Vergabestelle zu ihren Entscheidungen gekommen ist.

Eine belastbare Dokumentation enthält mindestens:

  1. Bedarf und Auftragsgegenstand.
  2. Schätzung des Auftragswerts einschließlich Grundlage der Schätzung.
  3. Prüfung der anwendbaren Vergaberegeln.
  4. Wahl der Verfahrensart und Begründung.
  5. Angaben zur Markterkundung, soweit durchgeführt.
  6. Bekanntmachung oder Auswahl der aufgeforderten Unternehmen.
  7. Vergabeunterlagen, Bieterfragen und Antworten.
  8. Eingegangene Angebote und Niederschrift der Öffnung.
  9. Eignungsprüfung sowie Prüfung von Ausschlussgründen.
  10. Wertung der Angebote anhand der vorab festgelegten Kriterien.
  11. Begründung der Zuschlagsentscheidung.
  12. Kommunikation mit den Unternehmen und gegebenenfalls Verhandlungsprotokolle.

Die Dokumentation schützt nicht nur im Fall einer Rüge. Sie hilft auch intern, wenn Vertretungen übernehmen, Rechnungen geprüft werden oder später nachvollzogen werden soll, warum ein bestimmtes Unternehmen den Zuschlag erhalten hat.

Was Unternehmen im unterschwelligen Verfahren beachten sollten

Für Unternehmen sind unterschwellige Verfahren oft weniger formal als europaweite Vergaben, aber keineswegs beliebig. Lies die Vergabeunterlagen vollständig, halte Fristen ein und reiche geforderte Nachweise rechtzeitig ein. Wenn Anforderungen unklar oder widersprüchlich sind, stelle Fragen möglichst früh über den vorgesehenen Kommunikationsweg.

Erkennst du einen Vergabefehler, solltest du ihn zeitnah gegenüber der Vergabestelle ansprechen. Das förmliche Nachprüfungsverfahren nach § 155 ff. GWB steht grundsätzlich für Vergaben oberhalb der EU Schwellenwerte zur Verfügung. Unterhalb der Schwellenwerte bestehen je nach Rechtsraum andere Rechtsschutzmöglichkeiten. Bei konkreten Konflikten kommt es deshalb auf die anwendbaren Landesregelungen und den Einzelfall an.

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