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Vergabe-Einstieg

Vergaberecht in der Schnellübersicht für die Praxis

Vergaberecht in der Praxis: Du erkennst, welche Regeln oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte für deinen Auftrag gelten.

23. Januar 2023 7 Min. Lesezeit

KI-generiert

Der Fachbereich braucht kurzfristig neue Software, Bauleistungen oder externe Unterstützung und fragt: „Können wir den Auftrag nicht einfach direkt vergeben?“ Genau an diesem Punkt beginnt die Vergabepraxis. Bevor du Angebote einholst, Unternehmen ansprichst oder eine Leistungsbeschreibung veröffentlichst, musst du klären, welches Vergaberecht gilt und welches Verfahren zulässig ist. Die Antwort hängt vor allem vom geschätzten Auftragswert und von der Art des Auftrags ab.

Der erste Prüfpunkt: Was wird beschafft und wie hoch ist der Auftragswert?

Am Anfang jeder Vergabe steht eine belastbare Bedarfsbeschreibung. Sie beantwortet: Was soll beschafft werden, in welcher Menge, mit welcher Qualität, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum? Daraus folgt die Auftragswertschätzung.

Der geschätzte Gesamtwert entscheidet darüber, ob du oberhalb oder unterhalb der EU Schwellenwerte vergibst. Maßgeblich ist der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer. Dabei darfst du nicht nur auf die erste Bestellung oder das erste Vertragsjahr schauen. Optionen, Verlängerungen, wiederkehrende Leistungen und mögliche Loswerte gehören grundsätzlich in die Berechnung.

Eine künstliche Aufteilung eines einheitlichen Bedarfs ist unzulässig, wenn sie dazu dient, ein strengeres Vergaberecht zu umgehen. Typische Praxisfälle sind:

  • Mehrere Fachbereiche benötigen dieselbe Standardsoftware.
  • Ein Vertrag soll regelmäßig verlängert werden können.
  • Ein Bauvorhaben besteht aus mehreren Gewerken.
  • Beratungsleistungen werden über einen längeren Zeitraum benötigt.
  • Gleichartige Verbrauchsmaterialien werden laufend abgerufen.

Dokumentiere die Schätzung frühzeitig in der Vergabeakte. Notiere, welche Mengen, Vertragslaufzeiten, Optionen und Marktpreise du zugrunde gelegt hast. Eine nachvollziehbare Schätzung schützt dich auch dann, wenn sich später herausstellt, dass der tatsächliche Bedarf geringer oder höher ausfällt.

Oberhalb der Schwellenwerte: Europäisches Vergaberecht

Erreicht oder überschreitet der geschätzte Auftragswert den jeweils geltenden EU Schwellenwert, gilt für öffentliche Auftraggeber vor allem der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, §§ 97 ff. GWB. Für klassische Liefer und Dienstleistungen ist regelmäßig die Vergabeverordnung, kurz VgV, maßgeblich. Bei Bauleistungen gilt die VOB/A im EU Abschnitt.

Je nach Auftraggeber und Beschaffungsgegenstand können weitere Regelwerke einschlägig sein. Dazu gehören etwa die Sektorenverordnung für bestimmte Auftraggeber im Bereich Energie, Verkehr oder Wasserwirtschaft, die Konzessionsvergabeverordnung oder besondere Vorschriften für verteidigungs und sicherheitsrelevante Aufträge.

Oberhalb der Schwellenwerte ist der Wettbewerb europaweit zu eröffnen. Die Bekanntmachung erfolgt über die vorgesehenen europäischen Veröffentlichungswege. Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten müssen dieselbe Chance erhalten wie inländische Unternehmen. Deshalb sind Sprache, Fristen, Eignungsanforderungen und technische Anforderungen besonders sorgfältig zu gestalten.

Die VgV kennt mehrere Verfahrensarten. Das offene Verfahren steht allen interessierten Unternehmen offen. Beim nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb bewirbt sich zunächst ein Kreis von Unternehmen, aus dem geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft sind nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Für den Arbeitsalltag ist wichtig: Die Verfahrenswahl ist keine Frage der Bequemlichkeit. Du musst sie rechtlich begründen und in der Vergabeakte dokumentieren.

Unterhalb der Schwellenwerte: Bundesrecht, Landesrecht und Haushaltsrecht prüfen

Liegt der Auftragswert unterhalb der EU Schwellenwerte, gilt nicht automatisch ein einheitliches Regelwerk für alle öffentlichen Auftraggeber. Hier kommt es darauf an, ob du für den Bund, ein Land, eine Kommune oder eine sonstige öffentliche Einrichtung beschaffst.

Für Liefer und Dienstleistungen ist im Unterschwellenbereich häufig die UVgO relevant. Sie gilt beim Bund und wurde in vielen Ländern mit landesrechtlichen Besonderheiten eingeführt. Bei Bauleistungen ist regelmäßig der erste Abschnitt der VOB/A maßgeblich. Daneben können Landesvergabegesetze, kommunale Vergabeordnungen, Verwaltungsvorschriften und haushaltsrechtliche Vorgaben gelten.

Deshalb solltest du vor jeder Unterschwellenvergabe klären:

PrüffrageWarum sie wichtig ist
Für welchen öffentlichen Auftraggeber beschaffst du?Bund, Land und Kommune können unterschiedliche Vorgaben haben.
Handelt es sich um Bau, Liefer oder Dienstleistung?Davon hängt das anzuwendende Regelwerk ab.
Welche interne Vergabeordnung gilt?Sie kann Zuständigkeiten, Dokumentation und Freigaben konkretisieren.
Gibt es landesrechtliche Wertgrenzen oder Verfahrensvorgaben?Sie beeinflussen, welche Verfahrensart zulässig ist.
Besteht ein grenzüberschreitendes Interesse?Auch unterhalb der EU Schwellenwerte kann ein angemessener Wettbewerb erforderlich sein.

Im Unterschwellenbereich bestehen häufig mehr Spielräume als im EU Verfahren. Das bedeutet aber nicht, dass du frei auswählen darfst, wen du beauftragst. Auch hier sind Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach dem anwendbaren Regelwerk.

Die vier Grundprinzipien, die jede Vergabe prägen

Vergaberecht wird im Alltag oft über Fristen, Formulare und Plattformen wahrgenommen. Hinter diesen Anforderungen stehen jedoch klare Grundprinzipien. § 97 GWB benennt sie für den Oberschwellenbereich ausdrücklich. Sie prägen auch die Unterschwellenpraxis.

Wettbewerb

Du sollst den Markt nutzen und geeigneten Unternehmen eine echte Chance geben. Wettbewerb verbessert regelmäßig Preis, Qualität und Auswahlmöglichkeiten. Ein Verfahren wird nicht dadurch wettbewerblich, dass du mehrere bekannte Unternehmen informell anschreibst, wenn die einschlägigen Vorgaben eine Bekanntmachung verlangen.

Wettbewerb bedeutet auch, Anforderungen nicht unnötig eng zu fassen. Wenn nur ein bestimmtes Produkt in Betracht kommt, musst du prüfen und dokumentieren, ob technische oder funktionale Gründe dies wirklich rechtfertigen.

Transparenz

Alle wesentlichen Regeln müssen für die Unternehmen erkennbar sein. Dazu gehören insbesondere Leistungsbeschreibung, Eignungskriterien, Zuschlagskriterien, Gewichtungen oder Bewertungsmethoden, Fristen sowie die verlangten Nachweise.

Änderst du die Vergabeunterlagen während der Angebotsphase wesentlich, musst du alle Unternehmen gleich informieren und die Frist gegebenenfalls angemessen verlängern. Informationen, die nur ein einzelnes Unternehmen erhält und die für die Kalkulation relevant sind, gefährden die Transparenz.

Gleichbehandlung

Gleichbehandlung heißt nicht, dass alle Unternehmen identisch sind. Es heißt, dass gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden. Wenn du von einem Bieter fehlende Unterlagen nachforderst, musst du die rechtlichen Grenzen beachten und vergleichbare Fälle nach derselben Regel behandeln.

Besonders sensibel sind Kommunikation und Fristen. Einzelne Unternehmen dürfen keinen Wissensvorsprung erhalten. Auch ein Unternehmen, das den Bedarf früher kennt oder bereits ähnliche Leistungen erbracht hat, darf nicht bevorzugt werden.

Wirtschaftlichkeit

Der günstigste Preis ist nicht immer das wirtschaftlichste Angebot. Je nach Beschaffung können Qualität, Folgekosten, Lieferzeit, Nachhaltigkeitsaspekte, Service oder technische Leistungsfähigkeit relevant sein. Voraussetzung ist, dass du solche Kriterien vorab transparent festlegst und so beschreibst, dass sie nachvollziehbar bewertet werden können.

Ein gutes Zuschlagskriterium ist konkret und überprüfbar. „Qualität“ allein reicht nicht. Besser ist beispielsweise ein Konzept zur Einführung einer Leistung, das anhand vorher festgelegter Merkmale bewertet wird.

Von der Bedarfsmeldung bis zum Zuschlag: So gehst du strukturiert vor

Eine rechtssichere Vergabe beginnt nicht mit der Veröffentlichung, sondern mit der Vorbereitung. In unseren Seminaren erleben wir häufig, dass Probleme später entstehen, weil Bedarf, Wertschätzung und Zuständigkeiten zu Beginn nicht sauber geklärt wurden.

Diese Reihenfolge hat sich in der Praxis bewährt:

  1. Bedarf fachlich beschreiben und intern freigeben lassen.
  2. Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer schätzen und dokumentieren.
  3. Auftragsart bestimmen: Bauleistung, Lieferleistung oder Dienstleistung.
  4. Anwendbares Regelwerk einschließlich Landesrecht und interner Vorgaben prüfen.
  5. Zulässige Verfahrensart auswählen und begründen.
  6. Leistungsbeschreibung, Eignungs und Zuschlagskriterien getrennt entwickeln.
  7. Fristen, Kommunikation und Zuständigkeiten verbindlich festlegen.
  8. Verfahren vollständig über die vorgesehene E Vergabe Plattform durchführen.
  9. Entscheidungen, Wertungen und Kommunikation in der Vergabeakte dokumentieren.
  10. Zuschlag erst erteilen, wenn die erforderlichen Prüfungen und Freigaben abgeschlossen sind.

Die Trennung von Eignung und Zuschlag ist besonders wichtig. Mit der Eignungsprüfung klärst du, ob ein Unternehmen den Auftrag zuverlässig ausführen kann. Mit den Zuschlagskriterien vergleichst du anschließend die Angebote. Wer beides vermischt, riskiert eine fehlerhafte Wertung.

Häufige Fehler in der Schnellprüfung

Ein häufiger Fehler ist die Schätzung nur anhand des verfügbaren Budgets. Das Budget ersetzt keine Auftragswertschätzung. Entscheidend ist, welchen Gesamtwert der Auftrag objektiv voraussichtlich hat.

Ebenso problematisch ist die Annahme, ein langjähriger Vertragspartner könne ohne Weiteres erneut beauftragt werden. Frühere gute Erfahrungen können bei der Bedarfsplanung hilfreich sein, sie ersetzen aber kein zulässiges Verfahren.

Auch Markenbezeichnungen verdienen Aufmerksamkeit. Wenn du ein bestimmtes Fabrikat nennst, musst du regelmäßig eine gleichwertige Lösung zulassen, sofern eine Produktvorgabe nicht ausnahmsweise sachlich erforderlich ist. Beschreibe möglichst funktional: Welche Leistung soll erreicht werden, welche Schnittstellen müssen bestehen, welche Mindestanforderungen gelten?

Wann du genauer prüfen solltest

Bei komplexen Beschaffungen, knappen Zeitplänen, nur einem möglichen Anbieter, Änderungen während eines laufenden Vertrags oder Beschwerden von Unternehmen ist besondere Sorgfalt nötig. Im Oberschwellenbereich können Verstöße zu Rügen und Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern führen. Auch unterhalb der Schwellenwerte können Dokumentationsfehler, haushaltsrechtliche Beanstandungen oder Schadenersatzrisiken entstehen.

Vergaberecht ist deshalb keine Hürde nach der Bedarfsmeldung, sondern der Rahmen für eine nachvollziehbare Beschaffung. Wenn du Auftragswert, Regelwerk und Grundprinzipien früh prüfst, wird das Verfahren planbarer und die Entscheidung besser begründbar. Passende Vergabe Seminare und Termine findest du bei uns auf cmt.de.

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