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Rügen & Nachprüfung

Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer

Im Nachprüfungsverfahren sicherst du Fristen, Zuschlagsverbot und Aktenführung. So bereitest du deine Vergabestelle richtig vor.

22. Mai 2024 7 Min. Lesezeit

KI-generiert

Die Zuschlagsentscheidung ist vorbereitet, die Informationsschreiben nach § 134 GWB sind versandt, dann geht eine ausführliche Rüge eines unterlegenen Unternehmens ein. Für die Vergabestelle beginnt jetzt eine Phase, in der Sorgfalt und Geschwindigkeit gleichermaßen zählen. Wird ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt, darf der Zuschlag zunächst nicht erteilt werden. Wer den Verfahrensablauf, die Fristen und die eigene Aktenlage kennt, kann sachgerecht reagieren und vermeidet vermeidbare Fehler.

Wann ist die Vergabekammer zuständig?

Das Nachprüfungsverfahren ist der zentrale Primärrechtsschutz oberhalb der EU Schwellenwerte. Es soll verhindern, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen vergaberechtswidrigen Zuschlag erteilt. Rechtsgrundlage sind insbesondere § 97 ff. GWB sowie die §§ 155 ff. GWB.

Die Vergabekammer ist zuständig, wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag oberhalb der jeweils geltenden EU Schwellenwerte handelt und das Vergabeverfahren dem vierten Teil des GWB unterliegt. Das betrifft insbesondere Verfahren nach der VgV und im Baubereich Verfahren nach der VOB/A, Abschnitt 2.

Unterhalb der EU Schwellenwerte gibt es kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach dem GWB. Dort bestehen abhängig von Bundesland, Haushaltsrecht und anwendbarer Vergabeordnung andere Kontroll und Rechtsschutzmöglichkeiten. Für die Praxis bedeutet das: Prüfe zu Beginn eines Konflikts immer, welches Regelwerk gilt und ob der geschätzte Auftragswert die maßgebliche Schwelle erreicht.

Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und geltend macht, durch die Verletzung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt zu sein oder einen Schaden zu erleiden. Ein Unternehmen muss also nicht beweisen, dass es den Auftrag sicher erhalten hätte. Es muss aber plausibel darlegen, dass der behauptete Vergabeverstoß seine Zuschlagschance beeinträchtigen kann.

Die Rüge ist fast immer der erste notwendige Schritt

Bevor ein Unternehmen einen Nachprüfungsantrag stellen darf, muss es einen erkannten Vergaberechtsverstoß grundsätzlich gegenüber dem Auftraggeber rügen. Diese Rügepflicht nach § 160 Abs. 3 GWB soll der Vergabestelle ermöglichen, Fehler selbst zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Eine Rüge sollte konkret sein. Der bloße Hinweis, das Verfahren sei „nicht transparent“ oder eine Bewertung sei „nicht nachvollziehbar“, genügt regelmäßig nicht. Das Unternehmen sollte benennen:

  • welche Entscheidung oder Vergabeunterlage beanstandet wird,
  • welche Tatsachen der Beanstandung zugrunde liegen,
  • welche Vergabevorschrift aus seiner Sicht verletzt ist,
  • weshalb sich der Fehler auf seine Beteiligungs oder Zuschlagschance auswirkt.

Für Vergabestellen ist eine substantielle Rüge ein Arbeitsauftrag. Du solltest sie nicht vorschnell als unbegründet zurückweisen, nur weil sie juristisch unpräzise formuliert ist. Maßgeblich ist, ob ihr tatsächlicher Kern einen möglichen Vergabeverstoß erkennen lässt.

Rügefristen nach § 160 Abs. 3 GWB

Die Fristen sind streng. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verstoß nicht rechtzeitig gerügt wurde. Besonders wichtig sind diese Fälle:

SituationFrist für die Rüge
Verstoß wird im laufenden Verfahren erkanntUnverzüglich nach Kenntnis
Verstoß ist bereits aus Bekanntmachung erkennbarBis zum Ablauf der Bewerbungs oder Angebotsfrist
Verstoß ist aus den Vergabeunterlagen erkennbarBis zum Ablauf der Bewerbungs oder Angebotsfrist
Vergabestelle weist die Rüge zurückNachprüfungsantrag binnen 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung
Auftraggeber teilt mit, einer Rüge nicht abhelfen zu wollenNachprüfungsantrag binnen 15 Kalendertagen

Die gesetzliche Formulierung „unverzüglich“ bedeutet nicht zwingend „am selben Tag“. Unternehmen sollten aber nicht taktisch abwarten. Umgekehrt sollte die Vergabestelle eine Rüge zügig beantworten. Eine lange interne Abstimmung kann das Verfahren unnötig zuspitzen und die Vorbereitung auf einen möglichen Nachprüfungsantrag erschweren.

Vom Nachprüfungsantrag bis zur Entscheidung

Das Unternehmen stellt den Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer. Welche Vergabekammer zuständig ist, hängt davon ab, ob der Auftraggeber dem Bund oder einem Land zuzuordnen ist. Der Antrag muss die behauptete Rechtsverletzung, den Sachverhalt und die bisherige Rüge darlegen.

Die Vergabekammer prüft zunächst, ob der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Ist das nicht der Fall, informiert sie die Vergabestelle und fordert regelmäßig die Vergabeakte an. Spätestens jetzt muss die Akte vollständig, geordnet und ohne nachträgliche Widersprüche vorliegen.

Beteiligte des Verfahrens sind insbesondere:

  • das antragstellende Unternehmen,
  • der öffentliche Auftraggeber,
  • Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden können, insbesondere der für den Zuschlag vorgesehene Bieter,
  • die Vergabekammer als unabhängige Spruchkörperinstanz.

Die Vergabekammer untersucht den Sachverhalt von Amts wegen. Dennoch darf sich die Vergabestelle nicht darauf verlassen, dass die Kammer fehlende Begründungen oder unklare Unterlagen selbst ergänzt. Die Beteiligten müssen ihren Vortrag nachvollziehbar und vollständig aufbereiten.

Häufig findet eine mündliche Verhandlung statt. Dort erläutern die Beteiligten ihre Positionen, beantworten Fragen und können auf Hinweise der Vergabekammer reagieren. Die Kammer entscheidet grundsätzlich innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Nachprüfungsantrags. In umfangreichen oder komplexen Fällen kann sich das Verfahren verlängern.

Die Entscheidung kann unterschiedliche Folgen haben. Die Vergabekammer kann den Antrag zurückweisen, die Vergabestelle zu einer Korrektur verpflichten oder bestimmte Maßnahmen untersagen. Denkbar sind etwa die Wiederholung der Wertung, die Korrektur der Vergabeunterlagen, die Zurückversetzung in einen früheren Verfahrensstand oder im Ausnahmefall die Aufhebung des Verfahrens.

Das Zuschlagsverbot richtig einordnen

Mit der Zustellung des Nachprüfungsantrags an die Vergabestelle entsteht nach § 169 Abs. 1 GWB ein Zuschlagsverbot. Der Zuschlag darf grundsätzlich nicht erteilt werden, bis die Vergabekammer entschieden hat und anschließend die gesetzliche Wartezeit abgelaufen ist.

Dieses Verbot ist keine bloße Empfehlung. Ein dennoch geschlossener Vertrag kann nach § 135 GWB unwirksam sein. Zudem entstehen erhebliche Risiken für die Projektplanung, die Beschaffung und die beteiligten Personen.

In besonderen Fällen kann die Vergabekammer auf Antrag gestatten, den Zuschlag vorzeitig zu erteilen. Dafür müssen schwerwiegende Nachteile für wichtige öffentliche Interessen drohen, die das Interesse am effektiven Rechtsschutz überwiegen. Hoher Zeitdruck allein reicht regelmäßig nicht. Wenn etwa eine Leistung dringend benötigt wird, muss die Vergabestelle darlegen können, warum die Dringlichkeit besteht und weshalb sie nicht durch eigene Planung oder frühere Verfahrensschritte vermeidbar gewesen wäre.

Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht möglich. Auch dann sind Fristen zu beachten. Die Beschwerde ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen einzulegen. Die Frage, ob der Zuschlag während des Beschwerdeverfahrens weiter blockiert ist, muss die Vergabestelle eng mit dem konkreten Beschluss und den einschlägigen gerichtlichen Anordnungen abgleichen.

So bereitest du deine Vergabestelle vor

Die beste Vorbereitung beginnt nicht erst mit einer Rüge. Ein Nachprüfungsverfahren wird überwiegend anhand der Vergabeakte entschieden. Was nicht dokumentiert ist, lässt sich später oft nur schwer überzeugend erklären.

Diese Unterlagen sollten ohne Suchaufwand verfügbar sein:

  • Bedarfsermittlung, Auftragswertschätzung und Wahl des Vergabeverfahrens,
  • Bekanntmachung, Vergabeunterlagen und sämtliche Bieterkommunikation,
  • Fragen der Unternehmen und die an alle Beteiligten kommunizierten Antworten,
  • Eignungsprüfung und Wertungsmatrix,
  • nachvollziehbare Wertungsvermerke zu jedem Angebot,
  • Gründe für Ausschlüsse, Aufhebungen oder Nachforderungen,
  • Zuschlagsentscheidung und Informationsschreiben nach § 134 GWB,
  • eingegangene Rügen sowie die begründeten Antworten der Vergabestelle.

Besonders angreifbar sind unklare Zuschlagskriterien, nachträglich veränderte Bewertungsmaßstäbe und Wertungen, die nicht zu den vorher bekannt gemachten Kriterien passen. Wenn ein Fachbereich Qualitätsmerkmale bewerten soll, braucht er eine verständliche Bewertungsanleitung. Aussagen wie „Gesamteindruck überzeugt nicht“ reichen nicht. Dokumentiere, welche konkreten Leistungsinhalte bewertet wurden und weshalb ein Angebot eine bestimmte Punktzahl erhalten hat.

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Wie du Nachprüfungsverfahren möglichst vermeidest

Nicht jede Rüge ist berechtigt, und nicht jedes Nachprüfungsverfahren lässt sich verhindern. Viele Konflikte entstehen jedoch aus vermeidbaren Unklarheiten. Gute Vergabepraxis heißt deshalb, kritische Entscheidungen früh zu erkennen und belastbar abzusichern.

Prüfe vor Veröffentlichung insbesondere, ob Leistungsbeschreibung, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien zusammenpassen. Unternehmen müssen erkennen können, was sie anbieten sollen, welche Nachweise erforderlich sind und wie ihre Angebote bewertet werden. Anforderungen dürfen den Wettbewerb nicht ohne sachlichen Grund beschränken.

Während der Angebotsphase gilt: Beantworte Bieterfragen einheitlich und rechtzeitig. Ergibt eine Frage, dass Vergabeunterlagen missverständlich oder fehlerhaft sind, korrigiere sie transparent und verlängere Fristen, wenn dies erforderlich ist. Eine bloße Einzelantwort an ein Unternehmen ist regelmäßig keine tragfähige Lösung.

Nach Eingang einer Rüge empfiehlt sich diese Kurzprüfung:

  1. Ist die Rüge rechtzeitig und inhaltlich nachvollziehbar?
  2. Betrifft sie eine tatsächlich getroffene oder angekündigte Entscheidung?
  3. Lässt sich der gerügte Punkt anhand der Vergabeakte belegen?
  4. Liegt ein Fehler vor, der durch Korrektur geheilt werden kann?
  5. Welche Folgen hätte eine Abhilfe für Fristen, Gleichbehandlung und Verfahrensstand?

Eine begründete Abhilfe ist kein Zeichen von Schwäche. Wenn ein Fehler vorliegt, ist die rechtzeitige Korrektur meist deutlich besser als ein langes Nachprüfungsverfahren mit Zuschlagsverbot. Wenn du einer Rüge nicht abhilfst, sollte deine Antwort dagegen präzise erklären, weshalb kein Vergabeverstoß vorliegt. So schafft die Vergabestelle eine klare Grundlage für das weitere Vorgehen und zeigt, dass sie den Einwand ernsthaft geprüft hat.

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